Behandlung von Kleinkindern bis ins Jugendalter mit Entwicklungsverzögerungen oder wenn ihre motorische, sensorische, kognitive oder perzeptive Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Behandlungsangebote:
Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist von der Zuzahlung befreit.
"Ein Arzt darf eine notwendige Verordnung Ergotherapie nicht ablehnen! Patienten haben nach §32 SGB V und § 2 SGB V Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung. Dazu gehört auch die entsprechende Versorgung mit Heilmitteln (als Heilmittel ist u.a. Ergotherapie gemeint)."
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